AGB Sonderveranstaltungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMI GmbH für Sonderveranstaltungen
AGB Sonderveranstaltungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMI GmbH für Sonderveranstaltungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zeitlich befristete Überlassung der Liegenschaft oder der Räumlichkeiten der MMI GmbH (im folgenden "MMI") bzw. Teilen davon und eines Veranstaltungsträgers (im folgenden "Veranstalter"). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen MMI und dem Veranstalter, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur dann akzeptiert, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluss
2.1. Zwischen MMI und dem Veranstalter kommt ein Vertrag über die Veranstaltung durch die schriftliche Annahme des vom MMI abgegebenen Angebots durch den Veranstalter zustande.
2.2. Optionsbuchungen sind für beide Vertragspartner verbindlich. MMI behält sich vor, nach dem Auslaufen der Optionen die reservierten Bereiche anderweitig zu vergeben
2.3. Für Großveranstaltungen können zusätzlich besondere Vereinbarungen gelten, die im Einzelnen im Vertrag getroffen und schriftlich bestätigt werden. Großveranstaltungen sind Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern, bei Buchung ab 30 MMI - Zimmern ab einer Nacht oder bei Buchung ab 5 Seminarräumen.
3. Leistungen und Zahlung
3.1. MMI ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe der Vertragsvereinbarungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
3.2. Der Veranstalter hat die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Soweit MMI für den Veranstalter Fremdleistungen technischer, dekorativer oder sonstiger Art von Dritten vermittelt, handelt sie im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Gegenstände und stellt das MMI von allen Ansprüchen Dritter frei.
3.3. Der Veranstalter haftet für die Bezahlung sämtlicher von den Teilnehmern an der Veranstaltung bestellter Speisen und Getränke und aller anderen von den Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommenen Leistungen.
3.4. Das Hotel ist berechtigt, die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zu berechnen.
3.5. Das Hotel verfügt über einen eigenen Restaurantbetrieb. Es ist untersagt, ein eigenes Catering zu beauftragen und/oder Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen, ausgenommen in begründeten medizinischen Ausnahmefällen.
3.6. Der Veranstalter haftet gegenüber MMI in vollem Umfang für durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder durch die Veranstaltungsteilnehmer verursachten Schäden an Gebäuden und Inventar. Dies gilt auch für die Kosten, die durch eine übermäßige Abnutzung oder Verschmutzung der Veranstaltungsräume verursacht werden.
3.7. Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig.
3.8. Der Veranstalter hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch MMI anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Rücktritt des MMI
MMI ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Erbringung der geschuldeten Leistung infolge höherer Gewalt, wegen Störungen am Veranstaltungsort, bei hinreichendem Anlass zu der Annahme des MMI, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit und das Ansehen der MMI in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies MMI zuzurechnen ist, oder anderer vom MMI nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist oder wird. Gleiches gilt für den Fall, dass MMI Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Teilnehmers, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhält.
5. Bereitstellung der Räume, Vorbereitungszeit
5.1. Der Veranstalter erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Räume, es sei denn, MMI hat dies schriftlich zugesagt.
5.2. Der Veranstalter hat Vorbereitungszeiten z.B. von (eigenen oder fremden) Referenten oder Moderatoren bei der Buchung der Veranstaltung anzugeben und einzurechnen. Wenn für Vorbereitungen der Tag zuvor benötigt wird, so sind die Räume schon am Vortag anzumieten.
6. Abwicklung der Veranstaltung
6.1. Falls MMI im Auftrag des Veranstalters technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, geschieht dies im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter stellt MMI insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
6.2. Der Veranstalter bzw. Dritte im Auftrag des Veranstalters dürfen Veranstaltungstechnik, insbesondere Projektoren. Bildschirme, Kabeltrommeln und Verteilungskästen, am Stromnetz des MMI nur nach schriftlicher Einwilligung betreiben. Dadurch entstehende Schäden an Einrichtungen der MMI sind vom Veranstalter zu tragen. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten, insbesondere bei Nutzung der Starkstromleitungen für Großveranstaltungen, kann MMI pauschal erfassen und berechnen.
6.3. MMI wird Störungen an zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf Rüge des Veranstalters umgehend zu beseitigen versuchen. Wenn MMI diese Störungen nicht zu vertreten hat, z.B. bei durch den Energieversorger zu vertretenden Umständen, führt dies nicht zur Reduzierung von Ansprüchen.
6.4. Der Veranstalter hat in eigener Verantwortung die urheberrechtlichen oder sonstigen formalen Voraussetzungen für Musikdarbietungen oder künstlerische Veranstaltungen aller Art zu veranlassen. Der Veranstalter hat Rechtsverletzungen zu unterbinden, z.B. das Herunterladen urheberrechtlich geschützten Materials. Der Veranstalter hat MMI von eventuellen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Dies gilt auch für angemessene Kosten einer Rechtsverteidigung.
6.5. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet MMI nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei Übernahme einer Garantie oder dem arglistigen Verschweigen von Mängeln. Im Übrigen haftet das Hotel für Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden, oder Störungen nur dann, wenn sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind und diese Schäden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen.
6.6. Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.
6.7. Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen auf dem Gelände der MMI zum Zweck der Übernachtung nicht abgestellt werden.
6.8. Zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter sind in den Räumen des MMI Foto- und Filmaufnahmen, auf denen andere Personen abgebildet werden, nur mit Zustimmung der Geschäftsführung zulässig. Daneben bedarf jegliche Veröffentlichung von Foto- und Filmaufnahmen auf dem Gelände oder in den Räumen des MMI, insbesondere auf Social-Media-Plattformen, der Zustimmung der Geschäftsführung. Der Veranstalter hat MMI von eventuellen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Dies gilt auch für angemessene Kosten einer Rechtsverteidigung.
7. Materialanlieferung
7.1. Der Veranstalter hat Lieferungen für seine Veranstaltung so zu koordinieren und zu planen, dass Lieferungen durch ihn oder einen Bevollmächtigten entgegengenommen werden. Dies gilt insbesondere für angeliefertes Sperrgut, insbesondere Equipment für Aufbauten von Messeständen und/oder Marktplätzen und Präsentationsgegenstände.
7.2. Das MMI ist nicht verpflichtet, geliefertes Material für die Veranstaltung anzunehmen und ist jederzeit berechtigt, die Annahme einer solchen Lieferung ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Die Parteien sind sich darüber einig, dass MMI keine Lagerkapazitäten hat. Die mögliche Annahme einer Lieferung verpflichtet MMI nicht zur Annahme einer weiteren Lieferung.
7.3. Im Falle der Annahme einer Lieferung erfolgt dies aus Kulanz durch MMI ohne Willen zum Abschluss eines Verwahrungsvertrags, rein aus Gefälligkeit und ohne Haftung durch MMI ausschließlich unter der Voraussetzung, dass es sich um kleine Pakete oder Päckchen handelt, die Anlieferung vorab angekündigt wurde und eine Zuordnung zu der Veranstaltung zweifelsfrei möglich ist.
7.4. Alle Materialien müssen direkt nach Beendigung der Veranstaltung wieder abgeholt oder mitgenommen werden.
7.5. MMI haftet nicht für Falschlieferung, Beschädigung oder Abhandenkommen von geliefertem Material.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
8.2. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und müssen schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
8.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Braunschweig.
Stand: 04.06.2024